Berufskrankheiten

Anerkennen lassen und Renten‑Anspruch sichern

Berufskrankheiten zählen neben Arbeitsunfällen und Wegeunfällen zu den Versicherungsfällen nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Sie betreffen viele Berufstätige, die über Jahre hinweg besonderen Gefahren am Arbeitsplatz ausgesetzt sind – etwa Handwerker:innen, Landwirt:innen oder Beschäftigte im Gesundheitswesen. Wird eine Berufskrankheit anerkannt, kann daraus ein Anspruch auf Unfallrente entstehen. Wir unterstützen Sie dabei:

Von der Verdachtsmeldung bis zur Durchsetzung Ihrer Rechte.

Was ist eine Berufskrankheit?

Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die in der offiziellen Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgelistet ist.  – und die durch spezielle Belastungen am Arbeitsplatz verursacht wurde. Die BKV unterscheidet sechs Hauptgruppen:

  • Chemische Einwirkungen (z. B. Lösungsmittel, Pestizide)

  • Physikalische Belastungen (z. B. Lärm, Vibration, Strahlung)

  • Infektionen und Tropenkrankheiten

  • Atemwegs- und Lungenerkrankungen (z. B. Asbestose)

  • Hautkrankheiten

  • Sonstige Ursachen

Nicht in der Liste enthaltene Krankheiten können in Ausnahmefällen als „Wie‑Berufskrankheit“ anerkannt werden – z. B. Posttraumatische Belastungsstörung bei Sanitäter:innen nach Ereignissen, die großen Schaden verursacht haben.
Arzt hält eine Karte mit der Aufschrift "Berufskrankheit" hoch

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Schritte zur Anerkennung einer Berufskrankheit

  1. Verdachtsmeldung
    Jeder – Arbeitnehmer:in, Arbeitgeber:in oder Ärzt:in – kann eine Verdachtsmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft) einreichen.

  2. Prüfung und Feststellung
    Der Träger prüft, ob die Krankheit gemäß BKV gelistet ist und durch berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Häufig werden medizinische Gutachten und Arbeitsplatzanalysen herangezogen.

  3. Entscheidung
    Bei Anerkennung wird die Erkrankung als Versicherungsfall anerkannt. Bei Ablehnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt, später vor dem Sozialgericht geklagt werden gesetze-im-internet.de.

Anspruch auf Unfallrente im Falle einer Berufskrankheit

Nach Anerkennung besteht unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Verletztenrente (Unfallrente):

  • Dauerhaft mind. 20 % Erwerbsminderung (MdE) infolge der Berufskrankheit

  • MdE für mehr als 26 Wochen nach dem Versicherungsfall

  • Für bestimmte Gruppen (z. B. Landwirt:innen) gilt eine Mindest-MdE von 30 % (§ 80a SGB VII)

Wir helfen Ihnen unverbindlich weiter, wenn Sie einen Verdacht auf Berufskrankheit haben.

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Die häufigsten Berufskrankheiten

Berufskrankheiten entstehen meist nicht plötzlich, sondern entwickeln sich über längere Zeit durch wiederkehrende Belastungen oder Einwirkungen im Berufsalltag. Viele Betroffene wissen gar nicht, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeit zurückzuführen sind – oder dass sie Anspruch auf Leistungen wie eine Unfallrente haben könnten.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Erkrankungen besonders häufig als Berufskrankheiten anerkannt werden und in den letzten Jahren am häufigsten vorgekommen sind.

Ein erheblicher Anteil der Berufskrankheiten entfällt auf Infektionen – insbesondere bei Beschäftigten im Gesundheitswesen oder in Pflegeeinrichtungen. Seit der Corona-Pandemie nehmen COVID-19-Fälle einen großen Teil der anerkannten Erkrankungen ein. Im Jahr 2023 wurden rund 54.199 Fälle registriert, was etwa 74 % aller anerkannten Berufskrankheiten entspricht. Auch andere infektiöse Erkrankungen wie Hepatitis oder Tuberkulose können als Berufskrankheiten anerkannt werden, wenn ein beruflicher Zusammenhang nachgewiesen ist.

Lärmbelastung ist in vielen Industrie- und Handwerksberufen ein ständiger Begleiter. Besonders betroffen sind Mitarbeitende in der Metallverarbeitung, auf dem Bau oder in der Produktion. Die lärmbedingte Schwerhörigkeit stellt eine der häufigsten Berufskrankheiten in Deutschland dar. Oft wird die Krankheit zu spät erkannt, da sie sich schleichend entwickelt – umso wichtiger ist die frühzeitige Prävention und regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge.

Insbesondere Beschäftigte im Freien – etwa im Baugewerbe, in der Landwirtschaft oder im Gartenbau – sind über Jahre hinweg intensiver UV-Strahlung ausgesetzt. Wird dadurch weißer Hautkrebs (z. B. Plattenepithelkarzinom oder aktinische Keratose) ausgelöst, kann dies als Berufskrankheit anerkannt werden.

Obwohl Asbest seit vielen Jahren verboten ist, treten auch heute noch Erkrankungen auf, die auf frühere Belastungen zurückzuführen sind – etwa bei Gebäudesanierungen oder im Altbestand. Die Asbestose ist eine typische sogenannte Staublungenerkrankung, bei der eingeatmete Fasern über Jahrzehnte hinweg die Lunge schädigen. Auch andere Formen der Pneumokoniose – wie Silikose oder Aluminosis – gelten als klassische Berufskrankheiten im Bau- und Bergbausektor.

Häufigste Berufskrankheiten

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FAQs zu Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gelistet – z. B. Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Infektionskrankheiten, Echo-Asbest-Erkrankungen u. v. m.

Eine Krankheit gilt nur dann als Berufskrankheit, wenn sie bei der BKV gelistet ist und Ihre Erkrankung eindeutig auf Ihre berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Aber es kann auch Ausnahmen geben.

Je nach Schwere und Folgen der Erkrankung erhalten Betroffene Leistungen wie Heilbehandlung, Verletztengeld, medizinische und berufliche Rehabilitation sowie – bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 20 % – eine monatliche Unfallrente. Diese Leistungen sind steuerfrei.

Die häufigsten Berufskrankheiten sind Infektionskrankheiten, Lärmschwerhörigkeit und Weißer Hautkrebs durch UV-Strahlung.

Berufe mit körperlich belastender Tätigkeit und hoher Exposition gegenüber schädlichen Stoffen sind besonders betroffen. Die meisten anerkannten Berufskrankheiten treten in folgenden Bereichen auf:

  • Baugewerbe (v. a. Hauterkrankungen, Lärmschwerhörigkeit, Asbestose)

  • Gesundheits- und Pflegeberufe (Infektionskrankheiten, Hauterkrankungen)

  • Metall- und Maschinenbau (Lärmschäden, Atemwegserkrankungen)

  • Land- und Forstwirtschaft (UV-bedingter Hautkrebs, Lungenerkrankungen)

Auch bei Feuerwehrleuten, Sanitätern und Polizist:innen treten verstärkt Berufskrankheiten auf – zunehmend auch psychische Erkrankungen wie Posttraumatische Belastungsstörung.

Friseur:innen leiden besonders häufig an berufsbedingten Hauterkrankungen, vor allem an Handekzemen. Ursache ist der ständige Kontakt mit Wasser, Shampoo, Haarfärbemitteln und Desinfektionsmitteln. Auch allergische Reaktionen (z. B. durch Ammoniak oder Duftstoffe) sind verbreitet. In Einzelfällen kann auch eine Asthma-Erkrankung durch Dämpfe und Sprühprodukte auftreten.

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